Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein Ferienguthaben-Kürzungsrecht (OR 329b):
- unverschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
- Schonfrist
- 1 Monat pro Jahr
- Kürzungsumfang
- Kürzung für die 1 Monat pro Jahr übersteigende Absenzdauer, d.h. um einen Zwölftel für jeden vollen Monat, während dessen der Arbeitnehmer arbeitsverhindert war (vgl. OR 329b)
- Schonfrist
- Schwangerschaft
- Schonfrist
- 2 Monate pro Jahr
- Kürzungsumfang
- Kürzung für die 2 Monate pro Jahr übersteigende Absenzdauer
- Schonfrist
- verschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
-
- unbeschränkte Ferienkürzung.