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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Lohnfortzahlungsdauer wird im Gesetz nur teilweise bestimmt:

  1. Allgemein: beschränkte Zeit (OR 324a Abs. 1)
  2. 1. Dienstjahr: 3 Wochen (OR 324a Abs. 2)
  3. Folgende Dienstjahre: angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (OR 324a Abs. 2)

Die Gerichtspraxis hat die unvollständige gesetzliche Regelung weiterentwickelt:

  • Richtsätze, die die Dauer der Lohnfortzahlung nach der Anzahl Dienstjahre staffeln:
    • Zürcher Skala (ZH, SH + TG)
    • Basler Skala (BS + BL)
    • Berner Skala (alle übrigen Kantone).
  • ev. frühere Leistungen des Arbeitgebers und wirtschaftliche Verhältnisse beider Parteien
    • BGE 84 II 29, 32 f.
  • Zusammenrechnung bei erneuter Verhinderung im gleichen Dienstjahr wegen desselben oder eines anderen Verhinderungsgrundes
    • Grund: es kann nur für eine „beschränkte Zeit Lohn“ zur Fortzahlung gefordert werden kann
  • Ende der Lohnfortzahlungspflicht
    • Grundsatz: mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit nichts anderes vereinbart ist (BGE 113 II 263; 127 III 325).
    • Ausnahme: vom Arbeitgeber zugesagte Versicherungsleistungen, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinauswirken (BGE 127 III 326).

Keine Lohnfortzahlungsschmälerung

  • wenn das Arbeitsverhältnis nicht zum Ende des Dienstjahres dauert
    • BGer in JAR 1999, 167
  • bei Funktionsänderungen
    • Beförderungen
    • Wiederanstellung nach der Lehre
    • Wiederanstellung nach Praktikum.
  • bei Kettenverträgen und jährlichen Einsätzen von Saisonniers
  • bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
    • Vollzeitarbeitsstelle: anstelle des Zeitminimums greift insofern ein Geldminimum, als er proportional länger bezahlt werden muss (3 Wochen-Vollzeit-Arbeitsunfähigkeit = 6 Wochen-50 %-Arbeitsunfähigkeit)
    • Teilzeitarbeitsverhältnis: keine abstrakte proportionale Aufteilung zugunsten einer individuell konkreten Beurteilung (anders: AGer Entscheide 2002, 15, und AJP 2003, 324 f.).

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