Der Lohnfortzahlungsanspruch entsteht jedes Jahr von neuem!
Ferner ist zu beachten:
- Es gilt jeweilen die im betreffenden Dienstjahr gemäss massgebender Skala anwendbare Lohnfortzahlungsdauer.
- Bei Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer können langfristige Arbeitsverhinderungen dazu führen, dass die Lohnfortzahlungspflicht bei Beginn des neuen Dienstjahres wieder zu laufen beginnen und noch während des Dienstjahres endet.
Kein Abzug wegen Arbeitsunfähigkeit im Vorjahr.