Eine Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn diese die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht:
- Nur bei ausreichender Schwere zB
- von Krankheit
- von Unfall
- Teilzeitarbeit kann zumutbar sein oder im Laufe der Genesung zumutbar werden
- Arbeit in anderer Funktion (zB Büroarbeit anstatt Kraftarbeit)
- Soweit die Verlegung in die Freizeit unzumutbar ist zB
- Arztbesuche von längerer Dauer
- Behördengänge
- Solange keine zumutbare Ersatzlösung gefunden werden kann zB
- Pflege erkrankter Angehöriger
- Verlegung in die Freizeit darf Erholungszweck nicht vereiteln
- zB keine Operationen oder Kuren während der Ferien
- Beachtung von Ansteckungsgefahren