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Arbeitsrecht

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Obligatorische Versicherungen

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, versichert ist, und die Versicherung mindestens 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes deckt (OR 324b Abs. 1).

Sind die Versicherungsleistungen geringer als 80 %, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes zu tragen. Gilt für die Versicherung eine Wartefrist (Karenzfrist), hat der Arbeitgeber auch für diese Zeit 80 % des Lohnes auszurichten (OR 324b Abs. 2 u. 3).

Versicherungen:

  • Obligatorische Unfallversicherung
  • Erwerbsersatzordnung:
    • Militär-, Zivil-, Schutzdienst
    • Mutterschaftsurlaub

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