Taggeld als abweichende Regelung, sofern mindestens gleichwertig wie OR 324a:
In der Praxis wird hiezu oft eine private Taggeldversicherung (mit Leistung von Taggeld) vorgesehen,
- deren Prämien je zu 50 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden
- die dem Arbeitnehmer einen direkten Taggeldanspruch gegenüber dem Versicherer begründen (vgl. VVG 87)
- die 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen deckt,
- allenfalls nach einer Wartefrist von 2 – 3 Tagen
- gilt als gleichwertige Ordnung wie die gesetzliche von OR 324a: BGE 127 III 320.
- Gleichwertigkeitsannahme, wenn die Gesamtheit aller Leistungen derjenigen im Total entspricht, die der Arbeitnehmer nach OR 324a fordern kann.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter
» www.unternehmens-versicherungen.ch