Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt nach 3 Monaten (vgl. OR 324a Abs. 1 und 2).
Vorbehalten bleibt eine früher greifende „Taggeldversicherung“.
Vgl. hiezu: Private Taggeldversicherung
Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung im Schweizer Arbeitsrecht
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt nach 3 Monaten (vgl. OR 324a Abs. 1 und 2).
Vorbehalten bleibt eine früher greifende „Taggeldversicherung“.
Vgl. hiezu: Private Taggeldversicherung