Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des trotz arbeitnehmerseitiger Verhinderung fortzuzahlenden Lohns ist die gleiche wie wenn er gearbeitet hätte:
- Lohn (auch Naturallohn, ggf. mit Kosten + Logis)
- Zulagen
- Provisionen
- Boni
Schwankende Lohnbestandteile bedürfen auf der Basis früherer repräsentativer Zeitspannen und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Sondersituationen einer Schätzung.
Bedienungspersonal
- nicht berücksichtigt werden freiwillige Trinkgelder, sog. „Overtips“
- Vgl. AGer ZH JAR 1986, 96.
Quantitativ: 80 %
Die Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs trotz unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt 80 % (OR 324b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit OR 324a: „4/5 Lohn“).
Taggelder
- Diese stehen dem Arbeitgeber zu, sofern und soweit er trotz Taggeldberechtigung an den verhinderten Arbeitnehmer als versicherte Person Lohn zahlt (OR 324b und ATSG 19 Abs. 2).