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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Private Taggeldversicherung

Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Taggeld als abweichende Regelung, sofern mindestens gleichwertig wie OR 324a:

In der Praxis wird hiezu oft eine private Taggeldversicherung (mit Leistung von Taggeld) vorgesehen,

  • deren Prämien je zu 50 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden
  • die dem Arbeitnehmer einen direkten Taggeldanspruch gegenüber dem Versicherer begründen (vgl. VVG 87)
  • die 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen deckt,
    • allenfalls nach einer Wartefrist von 2 – 3 Tagen
    • gilt als gleichwertige Ordnung wie die gesetzliche von OR 324a: BGE 127 III 320.
  • Gleichwertigkeitsannahme, wenn die Gesamtheit aller Leistungen derjenigen im Total entspricht, die der Arbeitnehmer nach OR 324a fordern kann.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter
» www.unternehmens-versicherungen.ch

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