Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (auf Lohnzahlung) trotz unterbliebener Arbeitsleistung (unverschuldet, weil Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär etc.)
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht
Gemäss OR 336c Abs. 1 lit. b darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit dem Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung nicht kündigen.